Allgemeine Geschäftsbedingungen

NOTHNAGEL GmbH & Co. Kommunikationssysteme KG
Wittichstraße 2, 64295 Darmstadt
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§ 1. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) regeln die Verträge der oben genannten Unternehmen der NOTHNAGEL-Gruppe (nachfolgend jeweils „Verkäuferin“) über die Lieferung und Leistungen, mit Ausnahme von Wartungs- und Mietverträgen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Die Bedingungen gelten für alle Geschäfte der Verkäuferin mit Unternehmern (§ 14 BGB).

3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, die Verkäuferin stimmt ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Sie gelten auch dann nicht, wenn die Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird. So gelten entgegenstehende Geschäftsbedingungen selbst dann nicht, wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben des Kunden Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

§ 2. Vertragsschluss

1. Angebote der Verkäuferin sind verbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als freibleibend bezeichnet. Bestellungen des Kunden sind verbindlich. Ist einer Bestellung des Kunden kein entsprechendes Angebot der Verkäuferin vorausgegangen, behält sich die Verkäuferin vor, die Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Auf branchenübliche Besonderheiten ist Rücksicht zu nehmen. Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2. Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Die Verkäuferin kann Lieferungen und Leistungen aus einer Bestellung – insbesondere die Anlieferung, Einrichtung, Installation, Mängelbehebung, Schulungen – durch Dritte (Subunternehmer) erbringen lassen.

4. Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Streiks, Transportverzögerungen, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; die Verkäuferin ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.

6. Ist der Kaufvertrag zwischen der Verkäuferin und dem Kunden schriftlich abgeschlossen, ist dieser einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Kunde. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Verkäuferin nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

§ 3. Leistungen der Verkäuferin

1. Die Verkäuferin erbringt die vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen.

2. Im Rahmen der Verkaufsgespräche berät die Verkäuferin den Kunden über die Einsatzmöglichkeiten, Funktionalitäten und Leistungsfähigkeit der von ihr angebotenen Produkte ohne Berechnung von Kosten. Für darüber hinausgehende Beratungsleistungen, z. B. Bedarfs- oder Marktanalysen, Entwürfe von Konzepten und Betreuung von Projekten, die Erstellung von Pflichten oder Lastenheften o. ä., ist, sofern nicht anders vereinbart, der Abschluss eines kostenpflichtigen Beratungsvertrags erforderlich.

3. Etwaig gewünschte Installation, Einweisung und Schulung gehören nicht zum Leistungsumfang einer Bestellung, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; sie werden gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung erbracht.

§ 4. Lieferung

1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, geht die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung mit der Übergabe der Vertragsgegenstände (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Transporteur, Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die Verkäuferin noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Verkäuferin versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Verkäuferin betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

2. Abweichend zu Ziff. 1. erfolgen Lieferungen ins Ausland ab Werk. Wird kein Ort benannt, gilt – bei Direktlieferung des Vorlieferanten der Verkäuferin – das Lager des Vorlieferanten, andernfalls das Lager der Verkäuferin als benannt im Sinne der Incoterms 2010.

3. Transportschäden sind dem Fahrer des anliefernden Frachtführers bei der Ablieferung anzuzeigen. Der Kunde wird daneben auch die Verkäuferin hierüber unverzüglich unterrichten.

4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich hieraus keine erheblichen Nachteile für den Kunden ergeben und ihm dies zumutbar ist.

5. Der Beginn von genannten Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Erbringung der nachfolgend genannten Mitwirkungsleistungen voraus. Lieferverzug tritt erst nach Ablauf einer angemessen zu bemessenden Nachfrist ein.

6. Der Kunde wird etwaig notwendige Mitwirkungsleistungen, insbesondere Vorbereitungshandlungen zur Anlieferung bestellter Waren oder Geräte, rechtzeitig und in dem erforderlichen Umfang erbringen. Für den Fall, dass der Kunde seine Mitwirkungsleistungen verletzt, behält sich die Verkäuferin vor, Ersatz für entstehende Mehraufwendungen oder eintretende Schäden zu verlangen.

§ 5. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer und werden in Euro angegeben zuzüglich etwaiger öffentlicher Abgaben. Jede Lieferantin hat eine eigene Regelung zu zusätzlichen Fracht-, Transport- bzw. Verpackungskosten, die jederzeit bei der jeweiligen Verkäuferin erfragt werden kann.

2. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3. Skontoabzüge bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen.

4. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages, jedoch noch vor der Lieferung erhebliche Kostensenkungen oder erhebliche Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird die Verkäuferin auf Verlangen dem Kunden nachweisen. Als erheblich gilt eine Änderung um mehr als 5 %. Der Kunde kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten.

5. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber, d. h. die Verkäuferin kann die ursprüngliche Forderung weiter verfolgen, wenn der hingegebene Scheck bei oder nach Einlösung nicht endgültig gutgeschrieben wird.

6. Die Verkäuferin behält sich vor, alle Forderungen gegen den Kunden – einschließlich derjenigen, für die Valuta oder Ratenzahlung gewährt ist – sofort fällig zu stellen und die Gewährung eines Zahlungsziels zu widerrufen, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Forderung in Verzug gerät oder über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird oder er die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO abgegeben hat. Der Kunde verpflichtet sich, der Verkäuferin über solche Vorkommnisse unverzüglich Auskunft zu erteilen. In diesen Fällen ist die Verkäuferin auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann die Verkäuferin vom Vertrag über noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurücktreten und Schadensersatz fordern.

7. Die Parteien vereinbaren, dass Zahlungen des Kunden zunächst, sofern jeweils entstanden, auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf ältere Forderungen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet werden.

8. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, trägt er die Kosten und Steuern für die Ausfuhr aus Deutschland. Er wird der Verkäuferin sämtliche erforderlichen Angaben, insbesondere seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gegebenenfalls deren Änderung, unaufgefordert mitteilen. Auf Anforderung wird er seine Eigenschaft als Unternehmer, den Verwendungszweck und den Transport der gelieferten Ware nachweisen sowie statistische Meldepflichten erfüllen. Der Kunde wird der Verkäuferin den Aufwand und die Kosten ersetzen, die wegen unterbliebener oder mangelhafter Mitwirkung entstanden sind. Die Verkäuferin haftet nicht für Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben des Kunden zu seiner Umsatzsteuer, es sei denn, ihr fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 6. Mängelhaftung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

2. Ist eine Installation durch die Verkäuferin vereinbart, sind Leistungen der Verkäuferin frei von Mängeln, wenn die Installation nach Inhalt und Umfang vereinbarungsgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wurde.

3. Weist die Lieferung der Verkäuferin einen Mangel auf, wird die Verkäuferin diesen nach eigener Wahl entweder beseitigen (z. B. durch Reparatur, Nacharbeiten etc.) oder eine neue mangelfreie Sache liefern (Neulieferung). Sie kann die eine Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung bzw. Neulieferung) verweigern, wenn die Kosten hierfür in Anbetracht des Werts der mangelfreien Ware und der Bedeutung des Mangels außer Verhältnis stehen und die andere Art der Nacherfüllung keinen erheblichen Nachteil für den Kunden bedeutet. Ist auch die andere Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig, so wie vorstehend beschrieben, kann die Verkäuferin diese ebenfalls verweigern.

4. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. In Einzelfällen, z. B. bei Lieferung von Investitionsgütern wie z. B. Druck- und Ausgabegeräten ermöglicht der Kunde der Verkäuferin , abweichend zu dem vorstehenden Satz, mindestens drei Nachbesserungsversuche innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung sowie daneben Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zwecke der Beseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erhöhen sie sich dadurch, dass der Liefergegenstand zu einem anderen Ort als dem Bestimmungsort gebracht wurde, kann die Verkäuferin die Nacherfüllung verweigern, wenn die Höhe der Aufwendung unverhältnismäßig im Sinne der vorstehenden Ziff. 3. sind.

7. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Verkäuferin aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin gehemmt.

8. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind gemäß § 377 HGB ausgeschlossen, wenn der Kunde die Liefergegenstände nicht unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordentlichem Geschäftsgang tunlich ist, auf offensichtliche Fehler untersucht und einen solchen unverzüglich rügt. Zeigt sich erst später ein versteckter Mangel, ist dieser sodann entsprechend unverzüglich zu rügen.

9. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und sie hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zu tragen.

10. Die Verkäuferin wird etwaige Garantien des Herstellers der Liefergegenstände an den Kunden weiterreichen.

§ 7. Haftung

1. Die Haftung der Verkäuferin, ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen für Schäden aus fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die nicht zu den unter Ziff. 7.2. genannten Vertragspflichten gehören, sowie für verschuldensunabhängige Zufallsschäden ist ausgeschlossen. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

2. Ansprüche auf Ersatz von Schäden oder vergeblicher Aufwendungen aufgrund einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – diese liegen insbesondere dann vor, wenn fällige Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie geschuldet erbracht werden, in Fällen des Verzugs oder bei Mängeln sowie bei außervertraglicher Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung das Erreichung des Vertragszwecks sichern – sind auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin beruhen.

4. Sie gelten ferner auch nicht für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung eines Garantieversprechens beruhen.

5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

6. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der Verkäuferin als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.

7. Der Kunde hat für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten Sorge zu tragen. Bei einem von der Verkäuferin verursachten Datenverlust haftet die Verkäuferin – unbeschadet der vorstehenden Haftungsregelungen – für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden erstellten Sicherungskopien bzw. für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

§ 8. Besondere Bestimmungen für Software

1. Für gelieferte Software gelten die nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 8. Sofern diese Ziff. 8. keine besonderen Regelungen für Software enthält, gelten die übrigen Regelungen der Bedingungen.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist Gegenstand der Lieferung die Software als ausführbarer Code (Objektcode), nicht aber der Quellcode. Quellcode wird ausschließlich auf der Grundlage einer gesondert abzuschließenden, kostenpflichtigen Hinterlegungsvereinbarung zugänglich gemacht.

3. Sofern nicht abweichend vereinbart, räumt die Verkäuferin dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich nicht beschränktes und dauerhaftes Nutzungsrecht an der Software ein. Dieses berechtigt den Kunden, die Software auf der vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zu installieren und für eigene Zwecke zu nutzen. Nutzung bedeutet, die Software zu laden und ablaufen zu lassen.

4. Die Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie den im Vertrag vereinbarten Funktionsumfang erfüllt. Bestimmt der Vertrag keinen Funktionsumfang, ist die Funktionsbeschreibung des Softwareherstellers maßgeblich. Liegt auch diese nicht vor, muss sich die Software zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignen.

5. Weist die Software einen Sachmangel auf, ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung entsprechend § 6 Ziff. 3. verpflichtet. Ihr stehen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mindestens drei Nachbesserungsversuche zu.

6. Die Mängelbeseitigung kann auch durch telefonische, elektronische oder schriftliche Handlungsanweisung (Workarounds) erfolgen, sofern dies für den Kunden keine erhebliche Beeinträchtigung bedeutet. Sie kann auch durch Subunternehmer oder den Hersteller erbracht werden.

7. Sofern der Mangel keine wesentliche Funktion der Software betrifft oder keine erhebliche Beeinträchtigung des Kunden bedeutet, ist ausreichend, dass die Beeinträchtigung mit einem der nächsten Releasestände des Softwareherstellers beseitigt wird.

8. Macht ein Dritter geltend, dass die Software, ihre Nutzung oder ihre Bezeichnung seine Schutzrechte (Urheber-, Patent-, Markenoder ähnliche Rechte etc.) verletzt, wird der Kunde die Verkäuferin hierüber umgehend informieren. Er wird ihr soweit als möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen und ihr jegliche zumutbare Unterstützung gewähren, insbesondere sämtliche erforderlichen Informationen über den Einsatz und etwaige Bearbeitung der Software möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen überlassen.

9. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann die Verkäuferin nach eigener Wahl einen Rechtsmangel dadurch nachbessern, dass sie:

9.1. dem Kunden ein für die Zwecke des Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht verschafft;

9.2. die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit solchen Auswirkungen auf die Funktionen ändert, die für den Kunden akzeptabel sind;

9.3. die schutzrechtsverletzende Software gegen eine andere Software austauscht, die die vereinbarten Funktionen ohne oder nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen ersetzt und deren vertragsgemäße Nutzungkeine Schutzrechte Dritterverletzt; oder

9.4. einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

§ 9. Verjährung

1. Ansprüche des Kunden gegen die Verkäuferin wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang (§ 4 Ziff. 1) oder der Erbringung der Leistung beim Kunden. Ist eine Abnahme vereinbart, läuft die Verjährungsfrist abweichend zu dem vorstehenden Satz ab der Erklärung der Abnahme bzw. ab dem Zeitpunkt der Herstellung des abnahmefähigen Zustands, wenn die Abnahme unberechtigterweise nicht erklärt wird.

2. § 8 Zif. 1. gilt nicht in Fällen, in denen die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie übernommen oder eine unerlaubte Handlung begangen hat.

§10. Eigentumsvorbehaltsicherung

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden, derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegenüber dem Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

2. Die von der Verkäuferin an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

3. Der Kunde verwahrt und versichert die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin .

4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Hersteller erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neugeschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin . Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin , soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Lieferantin ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung der Lieferantin einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierüber der Kunde der Verkäuferin .

8. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

9. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 11. Sonstiges

1. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen eines mit dem Kunden geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen haben die Regelungen des Vertrags Vorrang vor der abweichenden Regelung dieser Bedingungen.

2. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Verkäuferin diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Aus der Geschäftsanbahnung oder -beziehung stammende Informationen, Kenntnisse oder Know-how sowie die vond er Verkäuferin als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen weder an Dritte weitergegeben werden noch diesen bekannt gegeben werden. Dies gilt nicht, wenn die Weitergabe oder Bekanntgabe aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Verfügung oder an berufsverschwiegene Personen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) erfolgt oder die geschützten Informationen allgemein bekannt oder zugänglich sind oder geworden sind oder deren Weitergabe oder Bekanntgabe durch die Lieferantin genehmigt wurde.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Lieferantin anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Die für die Geschäftsbeziehung notwendigen Daten über den Kunden, ggf. auch persönliche Daten, werden von der Verkäuferin gespeichert. Der Kunde ist mit der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten auch nach der Abwicklung einer Bestellung einverstanden. Die Verkäuferin wird hierbei die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beachten.

6. Übertragungen von Rechten und Pflichten jeder Art des Kunden aus den mit der Verkäuferin geschlossenen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin .

7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Verkäuferin .

8. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einer Bestellung ist der Sitz der Zentrale der Unternehmensgruppe, der die Verkäuferin angehört, in Darmstadt.

9. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

10. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


Stand November 2016